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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Beratungsbedingungen der SBB Verwaltung & Beratung GmbH (Stand Oktober 2013)

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen ist:

Existenzgründungsberatung

Existenzgründungslehrgänge

Gründercoaching

Unternehmensführung/Managementberatung

 

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

 

§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

 

(1) Gegenstand des Auftrags ist – soweit nicht im Vertrag ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist - die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

 

(2) Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.

 

(3) Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.

 

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.

 

(5) Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.

 

 

§ 3 Leistungsänderungen

 

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.

 

(2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

 

(3) Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.

 

(4) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

 

 

§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz

 

(1) Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.

 

(2) Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.

 

(3) Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

 

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; Insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Unterlagen des Auftraggebers sind an den Geschäftssitz des Auftragnehmers zu liefern.

 

(2) Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

 

 

§ 6 Honorar- und Vergütungsbestimmungen

 

(1) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.

 

(2) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers. Diese ist dem Auftraggeber jeweils auszuhändigen. Bei Verträgen, die im letzten Quartal abgeschlossen werden, gelten die vereinbarten Preise auch für das folgende Jahr. Übersteigt die Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.

 

(3) Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.

 

(4) Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

 

(5) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.

 

(6) Soweit Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aufgrund von rechtlichen Änderungen oder gesetzlichen Anforderungen durch den Auftraggeber streitig gestellt werden können, verpflichtet sich der Auftraggeber mindestens zur Zahlung einer Vergütung, die nach Art und Aufwand der Leistungen des Auftragnehmers üblicherweise gezahlt wird oder aufgrund einer rechtlichen Änderung gezahlt werden sollte.

 

 

§ 7 Mängelbeseitigung

 

(1) Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung.

 

(2) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. lst der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.

 

 

§ 8 Haftung

 

(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

 

(2) Der Auftragnehmer haftet darüber hinaus nicht für einen Schaden, welcher durch fehlerhafte Beratung, auf Grundlage eines fehlerhaften Gutachtens oder sonstigen fehlerhaften Stellungnahmen seitens eines Drittbeauftragten verursacht worden ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer seitens des Auftraggebers oder einem von dem Auftraggeber oder im Namen des Auftraggebers beauftragten Dritten fehlerhafte Informationen zur Verfügung gestellt werden oder Informationen vorenthalten werden, die für die Durchführung der Auftragsleistungen von Bedeutung sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eventuelle Ansprüche durch Dritte, die gegen den Auftragnehmer in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden, dem Auftragnehmer von der Hand zu halten.

 

(3) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sowie bei Vorsatz und Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 250.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann. Der Auftragnehmer haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.

 

(4) Sollten trotz größter Sorgfaltspflicht Unterlagen des Auftraggebers auf dem Transport verloren gehen, übernimmt der Auftragnehmer hierfür ausdrücklich keine Haftung.

 

(5) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen müssen, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist.

 

 

§ 9 Urheberrechte / Schutz des geistigen Eigentums

 

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

 

 

§ 10 Treuepflicht

 

(1) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

 

(2) Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

 

 

§ 11 Höhere Gewalt

 

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

 

 

§ 12 Kündigung des Vertrages

 

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit eine Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.

 

(2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

 

§ 13 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen

 

(1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

 

(2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

 

(3) Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 13.1. zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

 

 

§ 14 Schiedsgerichtsklausel

 

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang des oder der geschlossenen Vertragsverhältnisse oder über dessen/deren Gültigkeit ergeben, werden unter Anwendung der §§ 1025 ff. BGB im Wege des Schiedsgerichtsverfahrens unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

Die Benennung eines oder mehrerer Schiedsrichter erfolgt im Wege des gegenseitigen Einvernehmens zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Die Bestellung des oder der Schiedsrichter/s erfolgt über die Anrufung des sachlich zuständigen Gerichts am Standort des Auftragnehmers zur Benennung geeigneter Personen.

 

 

§ 15 Sonstiges

 

(1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

 

(2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

Kiel, im Oktober 2013

 

SBB Verwaltung & Beratung GmbH

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